Index
L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
B-VG Art119a Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/05/28 90/17/0122 4 (hier Anwendungsfall des § 63 Abs 4 Slbg GdO 1976)Stammrechtssatz
Die im § 61 Abs 4 der NÖ GdO genannte Rechtsverletzung kann - analog zum Verfahren vor dem VwGH - unter anderem in einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides der höchsten Gemeindeinstanz oder in einer relevanten Verletzung von Verfahrensvorschriften bestehen.
Schlagworte
Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenInhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170067.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016