RS Vwgh 1993/5/28 93/17/0067

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Veröffentlicht am 28.05.1993
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Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO Slbg 1976 §63 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/28 90/17/0122 4 (hier Anwendungsfall des § 63 Abs 4 Slbg GdO 1976)

Stammrechtssatz

Die im § 61 Abs 4 der NÖ GdO genannte Rechtsverletzung kann - analog zum Verfahren vor dem VwGH - unter anderem in einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides der höchsten Gemeindeinstanz oder in einer relevanten Verletzung von Verfahrensvorschriften bestehen.

Schlagworte

Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenInhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170067.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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