RS Vwgh 1993/5/28 93/17/0049

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Veröffentlicht am 28.05.1993
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L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §224 Abs1;
BAO §289 Abs2;
LAO Wr 1962 §171;
LAO Wr 1962 §224 Abs2;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den inhaltlich übereinstimmenden Vorschriften von § 289 Abs 2 BAO und § 224 Abs 2 Wr LAO hat die im vollen Prüfungsumfang an die Stelle der erstinstanzlichen Abgabenbehörde tretende Behörde zweiter Instanz auch Veränderungen des Sachverhaltes, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten oder hervorgekommen sind - Identität des Verfahrensgegenstandes vorausgesetzt -, zu berücksichtigen. Die Aufrechterhaltung eines Haftungsbescheides durch die Berufungsbehörde erweist sich nach dem Grundsatz der Akzessorietät der Haftung etwa dann als rechtswidrig, wenn die Forderung, für die gehaftet werden soll, aus einem bestimmten Grund nicht mehr dem Rechtsbestand angehört; weiters ist im Haftungsbescheid inhaltlich auch die Feststellung enthalten, daß die Abgabenschuld jedenfalls mit dem Betrag, hinsichtlich dessen die Haftungsinanspruchnahme erfolgte, unberichtigt aushaftet (Hinweis E 21.9.1990, 87/17/0223).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170049.X07

Im RIS seit

24.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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