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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §224 Abs1;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den inhaltlich übereinstimmenden Vorschriften von § 289 Abs 2 BAO und § 224 Abs 2 Wr LAO hat die im vollen Prüfungsumfang an die Stelle der erstinstanzlichen Abgabenbehörde tretende Behörde zweiter Instanz auch Veränderungen des Sachverhaltes, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten oder hervorgekommen sind - Identität des Verfahrensgegenstandes vorausgesetzt -, zu berücksichtigen. Die Aufrechterhaltung eines Haftungsbescheides durch die Berufungsbehörde erweist sich nach dem Grundsatz der Akzessorietät der Haftung etwa dann als rechtswidrig, wenn die Forderung, für die gehaftet werden soll, aus einem bestimmten Grund nicht mehr dem Rechtsbestand angehört; weiters ist im Haftungsbescheid inhaltlich auch die Feststellung enthalten, daß die Abgabenschuld jedenfalls mit dem Betrag, hinsichtlich dessen die Haftungsinanspruchnahme erfolgte, unberichtigt aushaftet (Hinweis E 21.9.1990, 87/17/0223).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170049.X07Im RIS seit
24.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010