Index
L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/22 89/17/0244 5 (hier: Obmann eines Vereines)Stammrechtssatz
Die den Vertreter treffende Behauptungspflicht und Nachweispflicht kann nicht so aufgefaßt werden, daß die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre (Hinweis E 20.1.1981, 2609/80). Die grundsätzliche Beweislast des Vertreters betreffend das Fehlen der erforderlichen Mittel zur Abgabentrichtung entbindet die Abgabenbehörde nämlich dann nicht von ihrer Ermittlungspflicht und Feststellungspflicht, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen dieser Mittel ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170049.X01Im RIS seit
24.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010