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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Vor einer Gleichbehandlung der Abgabenschulden mit anderen Verbindlichkeiten kann bei anteiliger Begleichung von laufenden Betriebskosten und gleichzeitiger gänzlicher Nichtbezahlung der Abgabenschulden keine Rede sein (Hinweis: E 16.10.1992, 91/17/0124). In diesem Fall haftet dann der Vertreter für die von der Haftung betroffenen Abgabenschulden zur Gänze (Hinweis: E 29.1.1993, 92/17/0042).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170049.X03Im RIS seit
24.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010