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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §14;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 93/12/0012Rechtssatz
Nichtstattgebung - Ruhestandsversetzung - Das Vorbringen des Antragstellers in seinem neuen Antrag, wegen wesentlicher Änderung der Entscheidungsvoraussetzungen nochmals über seinen Antrag auf aufschiebende Wirkung zu entscheiden, kann eine Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht begründen. Soweit er nun seine finanzielle Lage unter Angabe bestimmter Verpflichtungen näher darstellt, handelt es sich um jene Konkretisierung, die seinem ursprünglichen Antrag mangelte, jedoch nicht um Angaben, aus denen sich ergäbe, daß die Voraussetzungen, die für die erste Entscheidung maßgebend gewesen sind, nachträglich "wesentlich" andere seien. Die durch die Pensionierung eintretende Änderung seiner Einkommensverhältnisse war dem Beschwerdeführer bereits zur Zeit seiner ersten Antragstellung bewußt, da er sich in seinem Antrag darauf bezogen hat. Die nunmehr dazu vorgebrachten konkreteren Angaben lassen keine wesentliche Änderung der Voraussetzungen der Bewilligung erkennen. Soweit sich der Beschwerdeführer nun auf die Anordnungen und Maßnahmen der Behörde bezieht, die in seine Rechte eingreifen, ist der Aufschiebungsantrag aber nicht das geeignete Mittel zur Rechtsverfolgung, zumal nicht zu erkennen ist, daß ihm durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen könnte.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993120004.A01Im RIS seit
03.04.2001