RS Vwgh 1993/6/2 AW 93/05/0012

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Veröffentlicht am 02.06.1993
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO NÖ 1976;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Baubewilligungsverfahren - Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid behob die Niederösterreichische Landesregierung einen im Instanzenzug ergangenen Baubewilligungsbescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde. Im Beschwerdefall ging es um die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung, also um einen Verwaltungsakt, der der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung an sich zugänglich ist. Die Auffassung der mitbeteiligten Parteien, daß ein aufhebender aufsichtsbehördlicher Bescheid überhaupt nicht "vollzugsfähig" sei, ist nicht zu teilen, kommt es doch auf den Gegenstand des Bescheides im gemeindlichen Verfahren an. Im vorliegenden Fall hat allerdings die Bf keine Gründe genannt, die einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG darzutun vermögen.

Schlagworte

VollzugDarlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtVerwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993050012.A01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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