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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art18 Abs1Rechtssatz
PaßG 1969; Versagung des Sichtvermerkes gemäß §25 Abs1 und 2; keine Bedenken gegen §25 Abs1 und 2, insbesondere nicht unter dem Blickwinkel des Art8 MRK; Verweigerung eines Sichtvermerkes greift nicht mit derselben Wahrscheinlichkeit und Intensität in das Privat- und Familienleben ein wie ein Aufenthaltsverbot; so strenge Anforderungen an die spezifische Determinierung der Eingriffsschranken durch das Gesetz wie im Falle des mit Erk. des VfGH aufgehobenen §3 FrPG (VfSlg. 10737/1985) sind für die Voraussetzungen, unter denen ein Sichtvermerk zu verweigern ist, nicht zu stellen; §25 PaßG determiniert das Verhalten der Behörde iZm. den übrigen Bestimmungen des Paßgesetzes in gerade noch ausreichender Weise; kein Verstoß gegen Art8 MRK durch die Versagung des Sichtvermerkes; dieser Versagung ist keine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung der Bf. als Person iS des Art3 MRK zu eigen
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Paßwesen, Ermessen, Grundrechte, Privat-und Familienleben, Fremdenpolizei, Aufenthaltsverbot, Sichtvermerk, Gesetz, DeterminierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B536.1986Dokumentnummer
JFR_10138992_86B00536_01