Die Verschaffung der Verfügungsmacht über eine Liegenschaft durch Zuschlag stellt - wie sich aus der Überschrift des § 1 GrEStG 1987 ergibt - einen der möglichen Erwerbsvorgänge dar, der gemäß § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 - wie jeder andere Erwerbsvorgang - durch Vereinbarung (Kaufvertrag) rückgängig gemacht werden kann.