RS VwGH Erkenntnis 1993/06/03 90/16/0145

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Veröffentlicht am 03.06.1993
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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/16/0146 Rechtssatz

Die Verschaffung der Verfügungsmacht über eine Liegenschaft durch Zuschlag stellt - wie sich aus der Überschrift des § 1 GrEStG 1987 ergibt - einen der möglichen Erwerbsvorgänge dar, der gemäß § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 - wie jeder andere Erwerbsvorgang - durch Vereinbarung (Kaufvertrag) rückgängig gemacht werden kann.

Im RIS seit
03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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