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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §16;Beachte
Besprechung in AnwBl 1994/1, S 57-59;Rechtssatz
Die Anknüpfung an sachliche Momente zum Inland erfolgt hinsichtlich der im dritten Abschnitt des GebG 1957, näherhin in den einzelnen Tarifposten des § 33, geregelten Rechtsgebühren im § 16 GebG 1957. Das GebG 1957 bindet mit dieser Bestimmung formell an einen Beurkundungsort im Inland an. Das Gesetz erfaßt somit Auslandsbeurkundungen nicht, soferne nicht der Tatbestand des § 16 Abs 2 GebG 1957 erfüllt ist (Hinweis E 6.11.1980, 2511/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160174.X02Im RIS seit
17.01.2002