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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Jedenfalls dann, wenn hinsichtlich eines Fremden nur EIN Sichtvermerk rechtlich existent ist, erfordert die Ungültigerklärung dieses Sichtvermerkes im Spruch nicht die Angabe des Beginnes und des Endes der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerkes.
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180177.X01Im RIS seit
06.08.2001