RS Vwgh 1993/6/3 93/18/0177

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Veröffentlicht am 03.06.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
FrG 1993 §11;

Rechtssatz

Jedenfalls dann, wenn hinsichtlich eines Fremden nur EIN Sichtvermerk rechtlich existent ist, erfordert die Ungültigerklärung dieses Sichtvermerkes im Spruch nicht die Angabe des Beginnes und des Endes der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerkes.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180177.X01

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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