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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §33;Beachte
Besprechung in AnwBl 1994/1, S 57-59;Rechtssatz
Da es sich bei den in den einzelnen Tarifposten des § 33 GebG 1957 vorgesehenen Gebühren nicht um eine einzige einheitliche Abgabe, sondern entsprechend den einzelnen Tatbeständen um jeweils verschiedene Abgaben handelt (Hinweis E 16.10.1989, 88/15/0032), kann sich auch eine Auslegung eines Tatbestandes nicht jedenfalls am Regelungsinhalt einer anderen Tarifpost orientieren.
Schlagworte
VwRallg7 Reklame HinweisenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160174.X07Im RIS seit
17.01.2002