RS Vwgh 1993/6/3 92/16/0174

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Veröffentlicht am 03.06.1993
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1994/1, S 57-59;

Rechtssatz

Da es sich bei den in den einzelnen Tarifposten des § 33 GebG 1957 vorgesehenen Gebühren nicht um eine einzige einheitliche Abgabe, sondern entsprechend den einzelnen Tatbeständen um jeweils verschiedene Abgaben handelt (Hinweis E 16.10.1989, 88/15/0032), kann sich auch eine Auslegung eines Tatbestandes nicht jedenfalls am Regelungsinhalt einer anderen Tarifpost orientieren.

Schlagworte

VwRallg7 Reklame Hinweisen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160174.X07

Im RIS seit

17.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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