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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §13 Abs2;Rechtssatz
Der Bevollmächtigte im Sinne des § 13 Abs 2 ZustG ist - im Gegensatz zum "Zustellungsbevollmächtigten" gemäß § 9 ZustG - nicht "Empfänger" im Sinn des ZustG, sondern tritt insofern neben diesen, als an beide zugestellt werden kann. Eine Zustellung an den Bevollmächtigten ist auch dann zulässig und
wirksam, wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und daher eine Ersatzzustellung (§ 16 ZustG) oder Hinterlegung (§ 17 ZustG) in bezug auf den Empfänger unzulässig wäre (Hinweis Walter-Mayer, Zustellrecht, 79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160116.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014