RS Vwgh 1993/6/3 92/16/0116

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Veröffentlicht am 03.06.1993
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §13 Abs2;
ZustG §16;
ZustG §17;
ZustG §9;

Rechtssatz

Der Bevollmächtigte im Sinne des § 13 Abs 2 ZustG ist - im Gegensatz zum "Zustellungsbevollmächtigten" gemäß § 9 ZustG - nicht "Empfänger" im Sinn des ZustG, sondern tritt insofern neben diesen, als an beide zugestellt werden kann. Eine Zustellung an den Bevollmächtigten ist auch dann zulässig und

wirksam, wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und daher eine Ersatzzustellung (§ 16 ZustG) oder Hinterlegung (§ 17 ZustG) in bezug auf den Empfänger unzulässig wäre (Hinweis Walter-Mayer, Zustellrecht, 79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160116.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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