RS Vwgh 1993/6/3 92/16/0174

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Veröffentlicht am 03.06.1993
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP7 Z4 litb;
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Da ein umittelbarer Zusammenhang zwischen der Tarifbestimmung des § 14 TP 7 Z 4 lit b GebG 1957 - wonach das Protokoll über eine Versammlung der Gesellschafter einer GmbH einer festen Gebühr unterliegt - und § 33 TP 21 GebG 1957 nicht erkennbar ist, kann daraus für die Auslegung des § 33 TP 21 Abs 1 Z 2 GebG 1957 nichts gewonnen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160174.X10

Im RIS seit

17.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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