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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/16/0036Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/14 90/16/0103 3Stammrechtssatz
Dem Bauherrn obliegt es, das zu errichtende Haus zu planen und zu gestalten, der Baubehörde gegenüber als Bauwerber und Konsenswerber aufzutreten, die Verträge mit den Bauausführenden im eigenen Namen abzuschließen und die baubehördliche Benützungsbewilligung einzuholen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160010.X02Im RIS seit
03.04.2001