RS Vwgh 1993/6/3 92/16/0074

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Veröffentlicht am 03.06.1993
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs2;

Rechtssatz

Wird ein Grundstück von einer Vereinigung mit der statutenmäßigen Aufgabe der Schaffung von Wohnungseigentum, die den Befreiungstatbestand des § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 angesprochen hat, vor Ablauf von acht Jahren veräußert und ist es der Erwerber, der vor Ablauf dieser acht Jahre den begünstigten Zweck durch Abstandnahme von der Absicht, Arbeiterwohnstätten zu errichten, aufgibt, dann kann in Anwendung der zum § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 ergangenen Rechtsprechung (Hinweis E 17.12.1992, 92/16/0058) nicht mehr davon gesprochen werden, daß das Grundstück zu dem Zweck des § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 als verwendet gilt. Eine andere, isolierte Betrachtung des § 4 Abs 2 zweiter Satz GrEStG 1955, daß die Frage, ob "Arbeiterwohnstätten im Wohnungseigentum errichtet werden", erst nach dem gänzlichen Verstreichen des achtjährigen Zeitraumes geprüft werden könnte, würde zu Wertungswidersprüchen führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160074.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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