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24/01 StrafgesetzbuchNorm
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;Rechtssatz
Bei einem mit der Schuldform der Fahrlässigkeit begangenen Vermögensdelikt (hier: Vergehen der Fahrlässigen Krida gem § 159 Abs 1 Z 1 und § 161 Abs 1 StGB) kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, daß der Aufenthalt des betreffenden Fremden eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit darstelle (Hinweis E 20.2.1992, 90/19/0478).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180150.X01Im RIS seit
06.08.2001