RS Vwgh 1993/6/3 90/16/0144

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Veröffentlicht am 03.06.1993
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/03 90/16/0145 1

Stammrechtssatz

Zweck der Bestimmungen des § 11 GrEStG 1987 ist es, Vorgänge nicht mit Steuer zu belasten, deren wirtschaftliche Auswirkungen von den Beteiligten innerhalb der im Gesetz gesetzten Frist wieder beseitigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990160144.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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