RS Vwgh 1993/6/3 93/18/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
FrG 1993 §86 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
PaßG 1969 §27 Abs1;
PaßG 1992 §25;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Mit 1.1.1993 ist das FrG, das in seinen § 5 bis § 11 Vorschriften über die "Sichtvermerkspflicht" (in § 11 über die Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes) enthält, in Kraft getreten (§ 86 Abs 1 FrG). Mit demselben Zeitpunkt ist gem § 25 Abs 1 des PaßG 1992 dieses Gesetz in Kraft und zufolge des § 25 Abs 2 das PaßG 1969 außer Kraft getreten. Mangels anders lautender Übergangsbestimmungen hatte somit die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides - am 4.1.1993 - die einschlägigen Normen des FrG über die Ungültigerklärung des Sichtvermerkes anzuwenden. Da die belangte Behörde entgegen dieser Rechtslage ihre die Ungültigkeit des dem Bf erteilten Sichtvermerkes aussprechende Entscheidung im Spruch auf nicht (mehr) anzuwendende Vorschriften gestützt hat, war der angefochtene Bescheid schon deshalb gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180177.X02

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten