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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Mit 1.1.1993 ist das FrG, das in seinen § 5 bis § 11 Vorschriften über die "Sichtvermerkspflicht" (in § 11 über die Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes) enthält, in Kraft getreten (§ 86 Abs 1 FrG). Mit demselben Zeitpunkt ist gem § 25 Abs 1 des PaßG 1992 dieses Gesetz in Kraft und zufolge des § 25 Abs 2 das PaßG 1969 außer Kraft getreten. Mangels anders lautender Übergangsbestimmungen hatte somit die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides - am 4.1.1993 - die einschlägigen Normen des FrG über die Ungültigerklärung des Sichtvermerkes anzuwenden. Da die belangte Behörde entgegen dieser Rechtslage ihre die Ungültigkeit des dem Bf erteilten Sichtvermerkes aussprechende Entscheidung im Spruch auf nicht (mehr) anzuwendende Vorschriften gestützt hat, war der angefochtene Bescheid schon deshalb gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180177.X02Im RIS seit
06.08.2001