RS Vwgh 1993/6/3 92/16/0116

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Veröffentlicht am 03.06.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §22 Abs1;

Rechtssatz

Der Rückschein, auf dem die Zustellung durch den Zusteller beurkundet wurde (§ 22 Abs 1 ZustG), ist eine öffentliche Urkunde. Als öffentliche Urkunde begründet ein "unbedenklicher" - dh die gehörige äußere Form aufweisender - Zustellnachweis die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig (Walter-Mayer, Zustellrecht, 118).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160116.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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