Im Fall einer Zwangsversteigerung wird durch den Zuschlag als behördliche (gerichtliche) Anordnung der unmittelbare Übergang der Verfügungsmacht an einer Liegenschaft vom Verpflichteten an den Ersteher bewirkt. Die Tatsache, daß es sich um einen unmittelbaren Übergang der Verfügungsmacht vom Verpflichteten auf den Ersteher der Liegenschaft kraft behördlicher (gerichtlicher) Anordnung und nicht um die Übertragung einer auf das Gericht übergegangenen Verfügungsmacht im Sinn der "Zweistufentheorie" handelt, ergibt sich auch aus der exekutionsrechtlichen Bedeutung des Zuschlages, wonach derselbe ein konstitutiver Hoheitsakt ist, der das Eigentum an der versteigerten Liegenschaft dem bisherigen Eigentümer nimmt und dem Ersteher gibt. Der Zuschlag ist daher nichts anderes als die behördliche (gerichtliche) Anordnung, mit der der Übergang der Verfügungsmacht an einer Liegenschaft vom Verpflichteten an den Ersteher bewirkt wird (Hinweis E 10.3.1983, 82/15/0006, VwSlg 5766 F/1983 und E 22.2.1993, 91/15/0007). Der Zuschlag ersetzt somit die beim Kauf einer Liegenschaft ansonsten notwendige Willensübereinstimmung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer. Es kann daher die zwangsweise, aber unmittelbar erfolgte Verschaffung der Verfügungsmacht über eine Liegenschaft durch Vereinbarung rückgängig gemacht werden. Dieses Ergebnis der am Zweck orientierten Auslegung ergibt sich aus der grammatikalischen Interpretation des § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987.