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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/16/0036 Besprechung in: AnwBl 1994/1, S 56-57;;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1753/74 E 21. Mai 1976 RS 3Stammrechtssatz
Die Tatbestände des Grunderwerbsteuergesetzes knüpfen in der Hauptsache an die äußere zivilrechtliche bzw formalrechtliche Gestaltung an und leiten daraus abgabenrechtliche Folgen ab. Bei solchen Tatbeständen ist daher schon aus dem Tatbestandsmerkmal heraus bei der Beantwortung der Frage, ob der Sachverhalt unter eine Norm subsumiert werden kann, die entsprechende formalrechtliche Beurteilung geboten und nur in diesem tatbestandsmäßig vorbestimmten Rahmen für die wirtschaftliche Betrachtungsweise Raum gegeben (Hinweis E 30.3.1967, 1734/66 und E 5.7.1973, 1264/72).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160010.X03Im RIS seit
03.04.2001