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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §16;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 33 TP 21 Abs 2 GebG 1957 idF 1989/660, die die darin genannten Schriftstücke einer Urkunde über das Rechtsgeschäft gleichhält, stellt für jene Fälle, in denen das Rechtsgeschäft im Ausland abgeschlossen worden ist, durch die Einreichung der genannten Schriftstücke (Anmeldung der Eintragung zum Firmenbuch, Gesellschafterliste) beim (inländischen) Handelsgericht die Anknüpfung des Steuertatbestandes an das Inland her. Diese Anknüpfung eines im Ausland abgeschlossenen Rechtsgeschäftes an sachliche Momente zum Inland bezieht sich naturgemäß allein auf Gesellschaften, die ihren Sitz im Inland haben. Der Umstand, daß sich die Bestimmungen über die Ersatzbeurkundung nur auf inländische Gesellschaften beziehen, läßt aber einen Schluß darauf, daß von § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG 1957 nur inländische Gesellschaften mit beschränkter Haftung erfaßt sind, nicht zu. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle stellt nämlich keine nähere Erläuterung des gebührenpflichtigen Grundtatbestandes dar; vielmehr werden durch diese Bestimmung nur die Vorschriften des § 16 GebG 1957 über die Form der Beurkundung für den bereich des § 33 TP 21 GebG 1957 erweitert, ohne den Grundtatbestand damit einzuschränken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160174.X09Im RIS seit
17.01.2002