RS VwGH Erkenntnis 1993/06/03 90/16/0145

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Veröffentlicht am 03.06.1993
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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/16/0146 Rechtssatz

Dem GrEStG 1987 kann kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, daß nur Erwerbsvorgänge in Gestalt privatrechtlicher Vereinbarungen mit den Wirkungen des § 11 GrEStG 1987 durch Vereinbarung rückgängig gemacht werden können. Die Bestimmungen des § 11 GrEStG 1987 gelten somit für alle Erwerbsvorgänge im Sinn des § 1 GrEStG 1987 (Hinweis Boruttau-Egly-Sigloch, Kommentar zum (deutschen) Grunderwerbsteuergesetz 13, Randziffern 27 und 28 zu § 16).

Im RIS seit
03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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