Dem GrEStG 1987 kann kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, daß nur Erwerbsvorgänge in Gestalt privatrechtlicher Vereinbarungen mit den Wirkungen des § 11 GrEStG 1987 durch Vereinbarung rückgängig gemacht werden können. Die Bestimmungen des § 11 GrEStG 1987 gelten somit für alle Erwerbsvorgänge im Sinn des § 1 GrEStG 1987 (Hinweis Boruttau-Egly-Sigloch, Kommentar zum (deutschen) Grunderwerbsteuergesetz 13, Randziffern 27 und 28 zu § 16).