RS Vwgh 1993/6/8 93/08/0038

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Veröffentlicht am 08.06.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/08/0039 bis 93/08/0089

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0007 B 27. Februar 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Erhebung der Säumnisbeschwerde ist grundsätzlich auch der BerufungsGEGNER berechtigt. (Hinweis auf E vom 31.5.1949, 1431/48, VwSlg 865 A/1949). Dem Nachbarn kommt (in einem Verfahren, betreff. Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage) jedoch das Recht, die Entscheidungspflicht geltend zu machen, erst als BerufungsWERBER zu, es sei denn, daß aus den jeweils anzuwendenden Vorschriften ein rechtliches Interesse des Nachbarn daran abzuleiten ist, daß über das Bewilligungsansuchen alsbald rechtskräftig entschieden werde. (Hinweis auf B vom 19.1.1970, 1846, 1887/69, VwSlg 7712 A/1970, vom 19.6.1973, 1994/72)

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080038.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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