RS Vfgh 1986/10/9 B298/83

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Veröffentlicht am 09.10.1986
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Index

44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

VfGG §87 Abs2
ZivildienstG §2 Abs1

Rechtssatz

ZDG; VerfGG 1953; nach aufhebendem Erk. des VfGH (VfSlg. 9356/1982) im Instanzenzug ergangener Ersatzbescheid; Bindungswirkung des §87 Abs2 VerfGG 1953 auch bei formell neuer, aber materiell unveränderter Rechtslage; von der im Vorerkenntnis ausgedrückten Rechtsansicht abweichende, mit §2 Abs1 ZDG nicht im Einklang stehende Rechtsansicht - Verletzung des bereits im Vorerkenntnis als verletzt festgestellten, in §2 Abs1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zivildienst, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH), VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B298.1983

Dokumentnummer

JFR_10138991_83B00298_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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