RS Vwgh 1993/6/8 92/02/0263

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Veröffentlicht am 08.06.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art7 Abs1;
VStG §1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine über den Wortsinn hinausgehende Auslegung ist verpönt. Insbesondere Strafbestimmungen müssen möglichst unzweideutig sein und dürfen bei Normadressaten so wenig Zweifel wie möglich entstehen lassen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020263.X03

Im RIS seit

07.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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