Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MRK Art7 Abs1;Rechtssatz
Eine über den Wortsinn hinausgehende Auslegung ist verpönt. Insbesondere Strafbestimmungen müssen möglichst unzweideutig sein und dürfen bei Normadressaten so wenig Zweifel wie möglich entstehen lassen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992020263.X03Im RIS seit
07.03.2002Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009