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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23 Abs3;Rechtssatz
In dem - von den das Schrägparken anordnenden Bodenmarkierungen ausgesparten - Bereich vor der Hauseinfahrt herrscht mangels anderer Verordnungsregeln das für solche Bereiche geltende allgemeine Regime der StVO (hier § 23 Abs 3 und § 24 Abs 3 lit b). Das Abstellen eines Fahrzeuges vor der Hauseinfahrt außerhalb des durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten Fahrbahnteiles verstößt damit nicht gegen § 9 Abs 7 StVO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992020263.X02Im RIS seit
07.03.2002Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009