RS Vwgh 1993/6/8 93/08/0094

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Veröffentlicht am 08.06.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34;

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 27 VwGG kann vor dem Ablauf der darin vorgesehenen 6-Monatsfrist auch dann keine Säumnisbeschwerde erhoben werden, wenn die belangte Behörde schon früher zu erkennen gibt, daß sie eine Entscheidung zu treffen nicht beabsichtigt (Hinweis B 9.1.1981, 2882/80, VwSlg 10334 A/1981 und B 23.3.1984, 84/02/0090, VwSlg 11379 A/1984).

Schlagworte

Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080094.X01

Im RIS seit

12.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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