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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PauschV VwGH 1991 Art1 A1;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden: 93/08/0039 bis 93/08/0089 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/08/0039 bis 93/08/0089Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1993/05/25 92/14/0219 1Stammrechtssatz
Die belangte Behörde hat weder einen Fall des § 55 Abs 2 VwGG dargetan noch läßt sich der Aktenlage entnehmen, daß die Verzögerung der behördlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden der Partei zurückzuführen wäre (§ 55 Abs 3 VwGG). Die Beschwerdeführer haben demnach Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen nach § 55 Abs 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit Art I A 1 zweiter Fall der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Abweisung des Kostenmehrbegehrens, da weder das Vorbringen der Beschwerdeschriftsätze noch die sonstige Aktenlage Anhaltspunkte dafür bieten, daß die Einbringung jeweils gesonderter Beschwerden zur Durchsetzung der Entscheidungspflicht notwendig oder auch nur zweckmäßig gewesen wäre (Hinweis auf VwGH B 1983/01/26 92/14/0102).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993080038.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010