RS Vwgh 1993/6/8 93/08/0038

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Veröffentlicht am 08.06.1993
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

PauschV VwGH 1991 Art1 A1;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §55 Abs1;
VwGG §56;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden: 93/08/0039 bis 93/08/0089 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/08/0039 bis 93/08/0089

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/05/25 92/14/0219 1

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde hat weder einen Fall des § 55 Abs 2 VwGG dargetan noch läßt sich der Aktenlage entnehmen, daß die Verzögerung der behördlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden der Partei zurückzuführen wäre (§ 55 Abs 3 VwGG). Die Beschwerdeführer haben demnach Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen nach § 55 Abs 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit Art I A 1 zweiter Fall der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Abweisung des Kostenmehrbegehrens, da weder das Vorbringen der Beschwerdeschriftsätze noch die sonstige Aktenlage Anhaltspunkte dafür bieten, daß die Einbringung jeweils gesonderter Beschwerden zur Durchsetzung der Entscheidungspflicht notwendig oder auch nur zweckmäßig gewesen wäre (Hinweis auf VwGH B 1983/01/26 92/14/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080038.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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