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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Rechtssatz
Für die Zuordnung einer Schulungsmaßnahme (hier: Vorbereitungskurs für die Meisterprüfung für Tischler) zu § 12 Abs 3 lit f oder § 12 Abs 5 AlVG ist maßgebend, ob es sich bei dieser Schulungsmaßnahme bzw Lehrveranstaltung um einen der Ausbildung (auch der eigenen beruflichen Höherqualifikation: Hinweis E 19.5.1992, 91/08/0188 und 91/08/0189) dienenden "geregelten Lehrgang" handelt, dh um eine schulähnliche (in Schulform organisierte) Ausbildung mit einem (ein bestimmtes Ausbildungsziel einschließenden) Lehrplan (arg "geregelt"), einer gewissen Breite der vermittelten Ausbildung, also einem mehrere Gegenstände (Fächer) umfassenden Lehrplan (arg "Lehrgang" statt "einzelner Lehrkurse") und erst daraus folgend einer vollständigen oder doch überwiegenden Inanspruchnahme der üblichen Arbeitszeit des Anspruchswerbers, der sich - entsprechend dem Lehrplan - dieser Ausbildung unterzieht. Nur eine solche hinsichtlich Art und Intensität schulähnliche Lehrveranstaltung vermag die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzgebers zu rechtfertigen, daß derjenige, der an einer solchen Lehrveranstaltung teilnimmt, während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung iSd § 12 Abs 1 AlVG, sondern an der Erreichung eines bestimmten Ausbildungszieles interessiert ist, und daher nicht als arbeitslos gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080129.X04Im RIS seit
08.01.2002