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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/08/0039 bis 93/08/0089Rechtssatz
Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde kommt es - anders als bei Prüfung der Berechtigung eines Devolutionsantrages nach § 73 Abs 2 AVG - nicht darauf an, ob die Verzögerung ausschließlich auf ein Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993080038.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010