RS Vwgh 1993/6/8 93/08/0038

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Veröffentlicht am 08.06.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/08/0039 bis 93/08/0089

Rechtssatz

Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde kommt es - anders als bei Prüfung der Berechtigung eines Devolutionsantrages nach § 73 Abs 2 AVG - nicht darauf an, ob die Verzögerung ausschließlich auf ein Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080038.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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