RS Vfgh 1986/10/9 G89/86

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Veröffentlicht am 09.10.1986
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Index

70 Schulen
70/10 Schülerbeihilfen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
SchülerbeihilfenG §10 Abs1

Beachte

Kundmachung am 23. Dezember 1986, BGBl. 693/1986, Anlaßfall B770/84 vom 12. Dezember 1986 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Muster VfSlg. 10404/1985

Rechtssatz

SchülerbeihilfenG idF Wiederverlautbarung BGBl. 455/1983; gleichheitswidriger Ausschluß selbständig Erwerbstätiger vom Bezug einer besonderen Schulbeihilfe in §10 Abs1 - keine sachliche Rechtfertigung; keine analoge Anwendung der in Prüfung gezogenen Bestimmung auf selbständig Erwerbstätige; Aufhebung einiger Worte in §10 Abs1 als gleichheitswidrig

Entscheidungstexte

Schlagworte

Schulen, Arbeitslosenversicherung, Analogie, Einkunftsarten Arbeit selbständige (Einkommensteuer)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:G89.1986

Dokumentnummer

JFR_10138991_86G00089_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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