Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs2;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden: 93/08/0039 bis 93/08/0089 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/08/0039 bis 93/08/0089Rechtssatz
Der Anspruch auf Schriftsatzaufwand für jede Säumnisbeschwerde hängt davon ab, ob die Einbringung jeweils gesonderter Beschwerden zur Durchsetzung der Entscheidungspflicht notwendig oder auch nur zweckmäßig war. Im Hinblick darauf, daß als Folge der getrennten Verfahrensführung durch die Behörden der beiden ersten Rechtsstufen hinsichtlich jedes einzelnen Ferialpraktikanten ein Berufungsverfahren anhängig war (und jedes dieser Berufungsverfahren entsprechend der konkreten Fallkonstellation einen unterschiedlichen Verlauf hätte nehmen können), war die Einbringung von jeweils gesonderten Säumnisbeschwerden hier ein der Sachlage angemessenes und zweckmäßiges Mittel der Rechtsverfolgung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993080038.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010