RS Vwgh 1993/6/8 90/08/0062

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Veröffentlicht am 08.06.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §502 Abs1;
ASVG §502 Abs6 idF 1987/609 1989/642;
ASVGNov 44te;
ASVGNov 48te;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat der Bf noch unter der Geltung der 44. ASVG-Novelle einen Antrag auf begünstigte Anrechnung seiner Emigrationszeit gemäß § 502 Abs 1 letzter Satz ASVG gestellt, hat er diesbezüglich einen Anspruch auf Feststellung der Begünstigung in der Fassung der 44. Novelle erworben (Hinweis E 9.6.1992, 90/08/0229). Dennoch ist § 502 Abs 6 ASVG in der Fassung der 48. Novelle zur Anwendung zu bringen, wenn der Bf - im Gegensatz zu der dem E 9.6.1992, 90/08/0229, zugrundeliegenden Fallkonstruktion - zwar nach § 502 Abs 6 ASVG in der Fassung der 44. Novelle keinen Anspruch auf Begünstigung hat, ein solcher jedoch möglicherweise nach § 502 Abs 6 ASVG in der Fassung der 48. Novelle besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990080062.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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