RS Vwgh 1993/6/8 93/08/0017

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Veröffentlicht am 08.06.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
AVG §37;

Rechtssatz

Bei einer Überweisung eines Geldbetrages Ende Oktober 1991 mit der Widmung "ALV-NACHZ" hat die belangte Behörde festzustellen, ob die Empfängerin im Hinblick auf die vielfältigen von ihr bezogenen Sozialleistungen im Jahre 1991, insbesondere auch von Arbeitslosengeld, diese nur in der eben genannten Weise gekennzeichnete Geldleistung nicht allein mit der von ihr beanspruchten Leistung des Karenzurlaubsgeldes in Beziehung setzen mußte. Braucht sie dies nicht, so ist entscheidend, ob sie aus dem tatsächlichen Bezug aller dieser Sozialleistungen im Jahre 1991 unter Bedachtnahme auf das von ihr zuletzt bezogene Arbeitsentgelt erkennen mußte, daß ihr nicht alle diese Geldleistungen gemeinsam zustehen konnten, weil sie insgesamt - bezogen jeweils auf einen Monat - das ihr für diesen Zeitraum zuletzt zustehende Arbeitsentgelt einschließlich aliquoter Sonderzahlungen überstiegen (Hinweis E 19.5.1988, 86/08/0046 und E 16.3.1993, 91/08/0175).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080017.X04

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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