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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §25 Abs1;Rechtssatz
Bei einer Überweisung eines Geldbetrages Ende Oktober 1991 mit der Widmung "ALV-NACHZ" hat die belangte Behörde festzustellen, ob die Empfängerin im Hinblick auf die vielfältigen von ihr bezogenen Sozialleistungen im Jahre 1991, insbesondere auch von Arbeitslosengeld, diese nur in der eben genannten Weise gekennzeichnete Geldleistung nicht allein mit der von ihr beanspruchten Leistung des Karenzurlaubsgeldes in Beziehung setzen mußte. Braucht sie dies nicht, so ist entscheidend, ob sie aus dem tatsächlichen Bezug aller dieser Sozialleistungen im Jahre 1991 unter Bedachtnahme auf das von ihr zuletzt bezogene Arbeitsentgelt erkennen mußte, daß ihr nicht alle diese Geldleistungen gemeinsam zustehen konnten, weil sie insgesamt - bezogen jeweils auf einen Monat - das ihr für diesen Zeitraum zuletzt zustehende Arbeitsentgelt einschließlich aliquoter Sonderzahlungen überstiegen (Hinweis E 19.5.1988, 86/08/0046 und E 16.3.1993, 91/08/0175).
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993080017.X04Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010