RS Vwgh 1993/6/14 91/10/0256

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Veröffentlicht am 14.06.1993
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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

NatSchG Krnt 1986 §24 Abs3;
NatSchG Krnt 1986 §69 Abs4;
NatSchV Villacher Alpe Dobratsch 1967 §2 Z8;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Wenn die beschwerdeführende Partei bestreitet, daß eine naturschutzbehördliche Ausnahmebewilligung erforderlich sei, weil durch den Bau der Forststraße Interessen des Naturschutzes nicht beeinträchtigt würden, so hält sie sich mit diesem Vorbringen nicht im Rahmen des Beschwerdepunktes, der, da er eindeutig und unmißverständlich die Verletzung des Rechtes auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung geltend macht, einer (erweiternden) Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist (Hinweis E 16.1.1984, 81/10/0127).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991100256.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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