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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
NatSchG Krnt 1986 §24 Abs3;Rechtssatz
Wenn die beschwerdeführende Partei bestreitet, daß eine naturschutzbehördliche Ausnahmebewilligung erforderlich sei, weil durch den Bau der Forststraße Interessen des Naturschutzes nicht beeinträchtigt würden, so hält sie sich mit diesem Vorbringen nicht im Rahmen des Beschwerdepunktes, der, da er eindeutig und unmißverständlich die Verletzung des Rechtes auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung geltend macht, einer (erweiternden) Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist (Hinweis E 16.1.1984, 81/10/0127).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991100256.X01Im RIS seit
20.11.2000