RS Vwgh 1993/6/14 91/10/0107

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Veröffentlicht am 14.06.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, daß die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (Hinweis E 10.3.1972, 2115/71). Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaAndere rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991100107.X03

Im RIS seit

05.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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