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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art18 Abs1Rechtssatz
Verordnung über das Verbot oder die Beschränkung von Stoffen für bestimmte Gebrauchsgegenstände, BGBl. 541/1985; kein Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller (Verpackungsmaterial-Unternehmen und dessen Geschäftsführer) durch die §§3 und 5 betreffend das Inverkehrbringen bzw. Inverkehrbelassen von Lebensmitteln ua. - Zurückweisung des Individualantrages hinsichtlich dieser Bestimmungen; hingegen Eingriff in die Rechtssphäre des antragstellenden Unternehmens durch die §§1 und 2, aber auch des Geschäftsführers als für das Übertreten der Verbote der §§1 und 2 zuständigem Organ der Komplementärin des antragstellenden Unternehmens; Einleitung eines Gerichtsverfahrens bzw. eines Strafverfahrens nicht zumutbar; Zulässigkeit des Individualantrages hinsichtlich der §§1 und 2 und des §4 betreffend Inkrafttreten; keine Bedenken gegen §§8 lita, 28 Abs1 und 29 LMG 1975, insbesondere nicht im Hinblick auf Art18 Abs1 B-VG; der Verordnungsgeber konnte bei Erlassung der Verbote der §§1 und 2 - gestützt auf sachverständige Äußerungen - von der Gesundheitsschädlichkeit der Gebrauchsgegenstände, die mit den dort genannten Feuchthaltemitteln, Weichmachern oder Gleitmitteln behandelt wurden, ausgehen; keine Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmungen
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, LebensmittelrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:V25.1986Dokumentnummer
JFR_10138991_86V00025_01