RS Vfgh 1986/10/9 V25/86

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Veröffentlicht am 09.10.1986
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
LMG 1975 §8 lita
LMG 1975 §28 Abs1
LMG 1975 §29
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 06.12.85 über das Verbot oder die Beschränkung von Stoffen für bestimmte Gebrauchsgegenstände, BGBl. 541/1985 §1, §2, §3, §4, §5

Rechtssatz

Verordnung über das Verbot oder die Beschränkung von Stoffen für bestimmte Gebrauchsgegenstände, BGBl. 541/1985; kein Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller (Verpackungsmaterial-Unternehmen und dessen Geschäftsführer) durch die §§3 und 5 betreffend das Inverkehrbringen bzw. Inverkehrbelassen von Lebensmitteln ua. - Zurückweisung des Individualantrages hinsichtlich dieser Bestimmungen; hingegen Eingriff in die Rechtssphäre des antragstellenden Unternehmens durch die §§1 und 2, aber auch des Geschäftsführers als für das Übertreten der Verbote der §§1 und 2 zuständigem Organ der Komplementärin des antragstellenden Unternehmens; Einleitung eines Gerichtsverfahrens bzw. eines Strafverfahrens nicht zumutbar; Zulässigkeit des Individualantrages hinsichtlich der §§1 und 2 und des §4 betreffend Inkrafttreten; keine Bedenken gegen §§8 lita, 28 Abs1 und 29 LMG 1975, insbesondere nicht im Hinblick auf Art18 Abs1 B-VG; der Verordnungsgeber konnte bei Erlassung der Verbote der §§1 und 2 - gestützt auf sachverständige Äußerungen - von der Gesundheitsschädlichkeit der Gebrauchsgegenstände, die mit den dort genannten Feuchthaltemitteln, Weichmachern oder Gleitmitteln behandelt wurden, ausgehen; keine Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmungen

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Lebensmittelrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:V25.1986

Dokumentnummer

JFR_10138991_86V00025_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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