RS Vwgh 1993/6/14 91/10/0107

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Veröffentlicht am 14.06.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Konnte der Beschwerdeführer eine Tatsache bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ er dies aber, liegt ein ihm zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (Hinweis E 20.6.1975, 2109/74).

Schlagworte

Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991100107.X02

Im RIS seit

05.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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