RS Vwgh 1993/6/14 90/10/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §38;
AVG §39 Abs2;
AVG §69 Abs1 Z3;
ForstG 1975 §1 Abs2;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Überlegungen, von denen sich die Behörde bei einer Aussetzung des Verfahrens leiten lassen muß, sind insbesondere solche der Verfahrensökonomie (Hinweis § 39 Abs 2, letzter Satz, AVG). Dabei stellt es einen wichtigen Gesichtspunkt dar, von vornherein die Möglichkeit von Bindungskonflikten und der Erforderlichkeit einer Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 Z 3 AVG zu vermeiden. Dieser Gesichtspunkt wird in der Regel eine Aussetzung des Verfahrens als im Sinne des Gesetzes gelegen erscheinen lassen. Die Verfahrensökonomie wird aber jedenfalls dann von geringem Gewicht sein, wenn die Behörde nach dem Stand des Verfahrens, insbesondere aufgrund des ihr vorliegenden Ermittlungsergebnisses, ohne weiteres zur selbständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage ist (Hinweis E 12.2.1986, 85/11/0239).

Schlagworte

Sachverhalt Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990100100.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten