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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Können durch einen Schotterbezug aus der geplanten Deponie Schwerfuhrwerkskilometer in nennenswertem Umfang vermieden werden, liegt dies im öffentlichen Interesse an der Einsparung von Treibstoff, der Verminderung der Straßenabnützung, der Lärmvermeidung sowie der Hintanhaltung umweltschädlicher Emissionen. Ob und in welchem Ausmaß bei Realisierung des Deponieprojektes tatsächlich Schwerfuhrwerkstransporte eingespart werden können, bzw daß keine öffentlichen Interessen für die Errichtung einer Schotterdeponie sprechen, hat die belangte Behörde konkret darzutun.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991100136.X05Im RIS seit
20.11.2000