RS Vwgh 1993/6/14 91/10/0136

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Veröffentlicht am 14.06.1993
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §6 Abs1 lita;
NatSchG OÖ 1982 §6 Abs2;

Rechtssatz

Können durch einen Schotterbezug aus der geplanten Deponie Schwerfuhrwerkskilometer in nennenswertem Umfang vermieden werden, liegt dies im öffentlichen Interesse an der Einsparung von Treibstoff, der Verminderung der Straßenabnützung, der Lärmvermeidung sowie der Hintanhaltung umweltschädlicher Emissionen. Ob und in welchem Ausmaß bei Realisierung des Deponieprojektes tatsächlich Schwerfuhrwerkstransporte eingespart werden können, bzw daß keine öffentlichen Interessen für die Errichtung einer Schotterdeponie sprechen, hat die belangte Behörde konkret darzutun.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991100136.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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