RS Vfgh 1986/10/11 B193/86

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Veröffentlicht am 11.10.1986
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art133 Z4
MRK Art6 Abs2
MRK Art10
RundfunkG §2 Abs1 Z1 lita

Rechtssatz

RundfunkG; durch die Kommission zur Wahrung des RFG festgestellte Verletzung des in §2 Abs1 Z1 lita statuierten Objektivitätsgebotes anläßlich einer Berichterstattung; Kommission zur Wahrung des RFG - eine nach Art133 Z4 B-VG eingerichtete Verwaltungsbehörde; Darstellung eines bloß Verdächtigen als Täter - angesichts des Grundsatzes der Unschuldsvermutung (Art6 MRK) mit dem Objektivitätsgebot unvereinbar; keine gleichheitswidrige und Art10 MRK widersprechende Gesetzesauslegung durch die Auffassung, die Meldung hätte zufolge des Objektivitätsgebotes des (die "Rechte anderer" iS des Art10 Abs2 MRK sichernden) §2 RFG nicht den Eindruck entstehen lassen dürfen, daß das inkriminierte Verhalten bereits erwiesen sei; keine Willkür

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rundfunk, Objektivitätsgebot (Rundfunk), Kollegialbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B193.1986

Dokumentnummer

JFR_10138989_86B00193_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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