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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wegen des fehlenden Bescheidcharakters der erstinstanzlichen Erledigung hätte die Berufungsbehörde mit Zurückweisung der Berufung vorgehen müssen (vgl. E 21. Mai 1992, 91/09/0169; E 20. Oktober 1992, 90/04/0278; E 15. Dezember 1992, 92/07/0173). Die - in der Aufhebung des bekämpften Bescheides und Zurückweisung des Feststellungsantrages bestehende - Sacherledigung der Berufung ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100448.X02Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015