RS Vwgh 1993/6/14 92/10/0448

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Veröffentlicht am 14.06.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wegen des fehlenden Bescheidcharakters der erstinstanzlichen Erledigung hätte die Berufungsbehörde mit Zurückweisung der Berufung vorgehen müssen (vgl. E 21. Mai 1992, 91/09/0169; E 20. Oktober 1992, 90/04/0278; E 15. Dezember 1992, 92/07/0173). Die - in der Aufhebung des bekämpften Bescheides und Zurückweisung des Feststellungsantrages bestehende - Sacherledigung der Berufung ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100448.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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