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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AdLRegOrgG 1925;Rechtssatz
Ist im Kopf einer Erledigung neben der Bezeichnung "Amt der Landesregierung" ein (weitere Zurechnungsmöglichkeiten begründender) Hinweis auf den Magistrat der Stadt Wien enthalten, kann nicht davon die Rede sein, daß die mit "Amt der Wiener Landesregierung - Magistratsabteilung 14, Sanitätsrechtsangelegenheiten und Sozialversicherung" überschriebene, weder inhaltlich noch in der Fertigungsklausel einen Hinweis auf die bescheiderlassende Behörde enthaltende Erledigung aus objektiver Sicht einer bestimmten Behörde zugerechnet werden könnte; sie kann daher nicht als Bescheid qualifiziert werden.
Schlagworte
BehördenbezeichnungBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseZurechnung von OrganhandlungenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder BehördeneigenschaftBehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100448.X03Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015