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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs4;Rechtssatz
Im Hinblick darauf, daß gemäß § 69 Abs 4 AVG die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zusteht, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, bildet der Umstand, daß ein Organwalter, der an der Erlassung des Bescheides in letzter Instanz mitgewirkt hat, auch über die Wiederaufnahme entscheidet, für sich allein noch keinen Grund, die Unbefangenheit dieser Person in Zweifel zu ziehen.
Schlagworte
Abgrenzung der Begriffe Behörde und OrganwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991100107.X04Im RIS seit
05.12.2001Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013