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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzRechtssatz
EGVG 1950; zum Begriff "Angehörige des in Betracht kommenden Berufsstandes" in ArtII Abs6 litc EGVG 1950; Ehrengericht und Beschwerdesenat der Jägerschaft sind Organe, die iS des ArtII Abs6 litc EGVG 1950 die VerwaltungsverfahrensG nicht anzuwenden haben
Sbg. JagdG; zeitlicher Ausschluß aus der Sbg. Jägerschaft wegen Verletzung der Jägerehre gemäß §97 Abs2 lita; Zuständigkeit des Sbg. Landesgesetzgebers zur Erlassung der Bestimmungen des §97 Abs1 Sbg. JagdG, der eine von §31 VStG 1950 abweichende Verjährungsregelung enthält - kein Eingriff in die dem Bundesgesetzgeber nach Art11 Abs2 B-VG zustehende Kompetenz zur Erlassung einheitlicher Verfahrensregelungen; angesichts der Besonderheiten in Jagdsachen Verjährungsfrist von 5 Jahren in §97 Abs1 Sbg. JagdG nicht unsachlich - kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot; nach dem Wortlaut des §97 Abs1 ist eine in der Verhängung einer Strafe nach §97 Abs3 gelegene Ahndung einer Verletzung der Jägerehre nach Ablauf von 5 Jahren gerechnet von dem Zeitpunkt, an dem das mißbilligte Verhalten aufgehört hat, nicht mehr zulässig; erstinstanzliches Erkenntnis nach Ablauf der 5-Jahres-Frist gefällt (verkündet) - Inanspruchnahme einer Zuständigkeit durch den Ehrensenat, die ihm nicht mehr zugekommen ist; keine Wahrnehmung dieses Mangels durch den Beschwerdesenat - Entzug des gesetzlichen Richters
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Jagdrecht, Ehrengerichtsbarkeit (Jagdrecht), Selbstverwaltungsrecht, berufliche Vertretungen, Disziplinarrecht Jäger, Kompetenz Bund - Länder, Kompetenz Bund - Länder Jagdwesen, Kompetenz Bund - Länder Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstrafrecht, VerjährungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B138.1985Dokumentnummer
JFR_10138989_85B00138_01