RS Vwgh 1993/6/15 92/14/0183

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Veröffentlicht am 15.06.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/14/0184

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/15 91/14/0253 4

Stammrechtssatz

Dem Verwaltungsgerichtshof ist es verwehrt, anstelle der belangten Behörde eine von dieser allenfalls versäumte Beweisaufnahme nachzuholen und in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des Sachverhaltes selbst Beweise aufzunehmen (Hinweis Dolp, die Verwaltungsgerichtbarkeit3, S 543, E VS 14.12.1978, 121/77, VwSlg 9723 A/1977).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Sachverhalt Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992140183.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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