RS Vwgh 1993/6/15 93/14/0011

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Veröffentlicht am 15.06.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 lita;
BAO §308 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/08 90/15/0134 1

Stammrechtssatz

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, dh die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben (Hinweis B 24.11.1989, 89/17/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140011.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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