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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §23;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/13/0120 E 4. Februar 1987 RS 2Stammrechtssatz
Ein Scheingeschäft gem § 23 BAO liegt vor, wenn Geschäfte vorgetäuscht werden, die in Wirklichkeit nicht bestehen, auch ernstlich gar nicht gewollt sind oder ein anderes Geschäft verdecken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990140213.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012