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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §938;Rechtssatz
Ausführungen betreffend die Qualifikation eines Schenkungsvertrages als Scheingeschäft, weil der Abgabepflichtige seiner damaligen Lebensgefährtin (und nachmaligen Ehegattin) eine Liegenschaft schenkte, diese im Gegenzug einen Schuldschein in Höhe des Wertes der Liegenschaft ausstellte und ein Testament errichtete, in welchem der Abgabepflichtige als Alleinerbe eingesetzt wurde. (Der Schuldschein diente dem Abgabepflichtigen als Sicherheit dafür, daß die Lebensgefährtin mit ihm auf einer anderen ihr gehörigen Liegenschaft gemeinsam ein Haus errichten und ihm in der Folge Wohnungseigentum an einer Wohnung in diesem Haus einräumen werde. Bei der Übertragung der im Eigentum des Abgabepflichtigen stehenden Liegenschaft an seine Lebensgefährtin handelte es sich daher um keine Schenkung, weil diesfalls der Abgabepflichtige keine Forderung gegenüber seiner Lebensgefährtin erworben hätte, die abzusichern gewesen wäre. Die Abgabenbehörde hat daher zutreffenderweise das verdeckte Rechtsgeschäft, somit die entgeltliche Übertragung der Liegenschaft, durch die beim Abgabepflichtigen die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Spekulationsgeschäftes iSd § 30 Abs 1 EStG 1972 erfüllt wurden, der Besteuerung zugrundegelegt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990140213.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012